19.05.2012

Aktuelle Ausgabe

BABY POST 02.12
Ab April 2012 bei Ihrem Kinderarzt und Apotheker erhältlich

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FAMILIE & PARTNERSCHAFT
Recht & Geld

Als Schwangere dürfen Sie sich freuen - auf Ihr Baby, aber auch auf den besonderen Schutz, die Sie nun genießen, und die finanziellen Hilfen, mit denen der Staat junge Familien unterstützt. JA ZUM BABY hat für Sie die wichtigsten Gesetze und Ansprüche zusammengestellt

Im Arbeitsleben besser geschützt
Als schwangere Frau stehen Sie im Berufsleben unter besonderem Schutz, zumindest, wenn Sie angestellt sind. Ihnen darf nun nicht mehr gekündigt werden, egal, ob Sie Vollzeit- oder Teilzeitkraft sind. Dies gilt während der gesamten Schwangerschaft bis vier Monate nach der Entbindung. Voraussetzung ist, dass Ihr Arbeitgeber von dem bevorstehenden Ereignis weiß. Sollte er Ihnen in dieser Zeit kündigen, können Sie ihn innerhalb von zwei Wochen aber noch rückwirkend informieren. Möglicherwiese dürfen Sie sowieso nicht mehr - oder zumindest nicht mehr am gleichen - Arbeitsplatz arbeiten. Für werdende und stillende Mütter gilt ein Beschäftigungsverbot, wenn ihre Gesundheit durch bestimmte Arbeiten und Gefahrenstoffe bedroht sein könnte. Dazu zählen zum Beispiel Akkord-, Fließband-, Nacht-, Sonntags- und Mehrarbeit. Erkundigen Sie sich bei Ihrem Gynäkologen. Wenn die Entbindung naht, beginnt für Schwangere der Mutterschutz. Sechs Wochen vor dem errechneten Termin gilt ein eingeschränktes Beschäftigungsverbot, wenn ihre Gesundheit durch bestimmte Arbeiten und Gefahrenstoffe bedroht sein könnte. Dazu zählen zum Beispiel Akkord-, Fließband, Nacht-, Sonntags- und Mehrarbeit. Erkundigen Sie sich bei Ihrem Gynäkologen. Wenn die Entbindung naht, beginnt für Schwangere der Mutterschutz. Sechs Wochen vor dem errechneten Termin gilt ein eingeschränktes Beschäftigungsverbot, das heißt, Sie brauchen nicht mehr zu arbeiten, dürfen dies aber auf eigenen Wunsch noch tun - was Sie wiederum jederzeit widerrufen können. In den acht Wochen nach der Geburt Ihres Kindes heißt es allerdings: Eine Beschäftigung ist jetzt tabu. Bei Mehrlings- und Frühgeburten verlängert sich dieser Zeitraum auf zwölf Wochen. Während des Mutterschutzes haben Angestellte Anspruch auf Mutterschaftsgeld. Wer in eine gesetzliche Krankenkasse eingezahlt hat, bekommt in der Regel so viel wie vorher netto: 13 Euro pro Tag zahlt die Krankenkasse, den Rest stockt der Arbeitgeber auf. Privat versicherte Angestellte und Familienversicherte erhalten maximal 210 Euro insgesamt. Selbstständige, die in einer gesetzlichen Krankenkasse sind, bekommen Mutterschaftsgeld in Höhe des Krankengeldes. Privat versicherten Selbstständigen steht kein Mutterschaftsgeld zu. Und für alle Selbständigen gilt: Der Mutterschutz ist nicht bindend. Bis und ab wann sie arbeiten wollen, entscheiden sie selbst.

Mehr Kindergeld seit 2010

Eltern dürfen sich freuen: Zum 1. Januar 2010 hat der Gesetzgeber das Kindergeld aufgestockt. Statt bisher 164 Euro sprudeln nun für das erste Kind monatlich 184 Euro in die Familienkasse, für das zweite ebenfalls, fürs dritte 190 Euro und ab dem vierten 215 Euro. Kindergeld wird für leibliche Kinder, aber auch für Adoptivkinder oder Pflegekinder gezahlt, sogar für Enkel, wenn sie im Haushalt leben. Beantragen müssen sie das Kindergeld bei der Familienkasse, die in der Regel bei der Agentur für Arbeit angesiedelt ist. Wer gut verdient, fährt übrigens besser, wenn er statt Kindergeld den - ebenfalls erhöhten - Kinderfreibetrag in Anspruch nimmt. Dieser liegt seit Anfang des Jahres bei 7.008 Euro statt wie bisher bei 6.024 Euro. Ob sich das für Ihre Familie lohnt, prüft das Finanzamt automatisch und entscheidet sich für die für Sie günstigere Variante.Geirngverdiener wiederum können zusätzlich einen Kinderzuschlag beantragen, wenn sie ein Mindesteinkommen von 900 Euro, als Alleinerziehende 600 Euro, haben und unter einer Höchstgrenze liegen, die etwa auf Hartz-IV-Niveau liegt. Maximal 140 Euro pro Kind gibt es dann noch einmal extra. Die Berechnung ist kompliziert - fragen Sie bei Ihrer Familienkasse nach!

Bis zu 14 Monate Elterngeld

Nach der Geburt Ihres Kindes können Sie Elterngeld beantragen, wenn Sie nicht mehr Vollzeit arbeiten und sich stattdessen um Ihr Kind kümmern möchten. Zwölf Monate lang zahlt die Elternrgeldstelle 67 Prozent Ihres bisherigen Nettoeinkommens. Falls Sie sich die Betreuung mit Ihrem Partner teilen, gibt es noch einmal zwei Monate oben drauf. Die 14 Monate können allerdings ausschließlich direkt im Anschluss an die Geburt in Anspruch genommen werden. Möglich ist aber auch, den halben Satz auf 28 Monate zu strecken. Elterngeld steht allen Eltern zu, ob Studentin, Arbeitsloser, Angestellte oder Unternehmer. Bedingung ist allerding, dass der betreuende Elternteil nicht mehr als 30 Wochenstunden arbeitet. 300 Euro gibt es mindestens, 1.800 Euro ist das Maximum, auch für Besserverdienende. Wer in Teilzeit dazuverdient, bekommt das Elterngeld nur anteilig ausgezahlt. Wer ein weiteres Kind unter drei Jahren oder zwei unter sechs Jahren im Haushalt hart, kann sich über einen Geschwisterbonus von zehn Prozent, mindesten aber 75 Euro freuen.

Bei Selbstständigen wird die Steuererklärung des Vorjahres zugrunde gelegt oder, falls diese noch nicht vorliegt, eine Einnahmen-Überschuss-Rechnung. Achtung: Wenn das Elterngeld komplett ausgezahlt ist, wird noch einmal abgerechnet. Steuern müssen Sie für die Finanzspritze zwar keine zahlen, doch unterliegt sie der Progression. Das heißt: Unter Umständen rutschen Sie in einen höheren Steuersatz und müssen Steuern nachzahlen. Das hat schon so manche böse Überraschung gegeben. Die acht Wochen Mutterschaftsgeld werden übrigens auf das Elterngeld angerechnet, sodass Mütter maximal zehn statt zwölf Monate Elterngeld beziehen können.

In den ersten drei Jahren nach der Geburt ihres Kindes haben Eltern Anspruch auf Elterngeld, das heißt, sie können dann eine berufliche - unbezahlte - Auszeit zur Betreuung ihres Kindes nehmen und genießen dennoch Kündigungsschutz. Spätestens sieben Wochen vor Beginn müssen sich Arbeitnehmer für mindestens zwei Jahre verbindlich festlegen, sonst kann der Anspruch verfallen. In der Elternzeit können Arbeitnehmer auch Teilzeit arbeiten. Betriebe mit über 15 Angestellten müssen dem Wunsch nach Teilzeit auch nachkommen, sofern keine dringenden betrieblichen Gründe dagegen sprechen.

Unterhalt für Alleinerziehnede

Wer sein Kind allein erzieht, hat Anspruch auf Unterhaltszahlungen des Vaters oder der Mutter seines Kindes. Seit Januar dieses Jahres gelten dabei neue, höhere Regelsätze, die in der so genannten Düsseldorfer Tabelle als Richtlinie festgelegt sind. Die Höhe der Unterhaltszahlungen hängt vom aktuellen Einkommen des Unterhaltszahlers, vom Alter des Kindes und von der Zahl der Personen, denen Unterhalt zusteht, ab. Beantragen Sie Unterhaltszahlungen beim zuständigen Familiengericht.

Infos im Netz

www.bmfsfj.de
Internetportal des Bundesministeriums für Familie, Senioren, Frauen und Jugend

www.familien-wegweiser.de
Spezielles Internetangebot für Familien des Familienministeriums

www.elterngeld.net
Privat organisierte, sehr umfangreiche Seite zum Thema Elterngeld, mit Elterngeldrechner und Forum

www.familienkasse.de
Infprmationen zu Kindergeld und Kinderzuschlag der Agentur für Arbeit

www.olg-duesseldorf.nrw.de
Internetseite des Düsseldorfer Oberlandesgerichts mit der aktuellen Düsseldorfer Tabelle für Unterhaltszahlungen